§ 6 Fortbildungspflicht
- Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich sowohl über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften als auch über die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der medizinischen Wissenschaft zu unterrichten und sie zu beachten.
- Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 45 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren teilzunehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin auf Verlangen nachzuweisen.
- Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe (einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe) und der Wochenbettpflege beziehen und die in der Anlage aufgeführten Themen zum Gegenstand haben.