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Fortbildungspflicht

Hebammen haben eine gesetzlich verankerte Fortbildungspflicht und die Verpflichtung, Qualitätsmanagement in ihre Arbeit zu implementieren.

Woher erhalte ich einen Fortbildungsnachweis?

Jede Hebamme ist verpflichtet, die besuchten Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Qualitätsmangements zu dokumentieren und archivieren. Dabei werden Fortbildungsstunden und keine -punkte gezählt (siehe auch Fortbildungspflicht). Wenn Sie an einer Fortbildungsveranstaltung des Berliner Hebammenverbands teilnehmen, erhalten Sie im Anschluss eine Teilnahmebescheinigung mit entsprechender Ausweisung der geleisteten Stunden. Diese Bescheinigung muss lediglich aufbewahrt und nur nach Aufforderung vorgezeigt werden.

Der Berliner Hebammenverband e.V. ist nicht zuständig für die Vergabe oder Anrechnung von Fortbildungsstunden für externe Fortbildungsangebote. Diese Pflicht obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.  

Hebammen müssen sich regelmäßig zu den Inhalten der originären Hebammenarbeit fortbilden, Notfälle üben und sich über aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse informieren.

Fortbildungspflicht

Die Fortbildungspflicht für Berliner Hebammen ergeben sich einerseits aus der Berliner Berufsordnung für Hebammen und andererseits aus dem Hebammenhilfevertrag mit dem Spitzenverband der Krankenkassen.

§ 6 Fortbildungspflicht

  1. Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich sowohl über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften als auch über die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der medizinischen Wissenschaft zu unterrichten und sie zu beachten.
  2. Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 45 Stunden in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren teilzunehmen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Geeignete Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe (einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe) und der Wochenbettpflege beziehen und die in der Anlage aufgeführten Themen zum Gegenstand haben.

Schwangerschaft

  • CTG/Herztonüberwachung
  •  Schwangerenvorsorge (insbesondere Labor, Mutterschaftsrichtlinien, Bakteriologie)
  • Geburtsvorbereitung
  • Schwangerschaftserkrankungen
  • Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik
  • Infektionen (z. B. HIV, Hepatitis B und C)

Geburtshilfe

  • Gebärpositionen
  • Einstellungs- und Haltungsanomalien, Optimierung der Kindslage
  • Manuelle Diagnostik
  • Notfallmanagement in der Schwangerschaft und in der Geburtshilfe (Reanimation, Blutungen, Präeklampsie, Embolie, Infektionen etc.)
  • Risikomanagement und -einschätzung
  • Reanimation
  • — Notfälle in der Schwangerschaft und der Geburtshilfe

Wochenbett

  • Stillberatung, -förderung und -anleitung
  • Säuglingsernährung
  • Säuglingspflege
  • Wochenbettbetreuung
  • Krisenhafte Zustände nach der Geburt
  • Pathologie und Physiologie des Neugeborenen
  • Prophylaxen, Impfungen
  • Rückbildungs- und Beckenbodengymnastik
  • Kinderschutz (z. B. Erkennen von Misshandlungen)

Bereichsübergreifende Fortbildungen

  • Dokumentation
  • Hygiene
  • Arzneimittel
  • Ernährung
  • Kommunikation und Beratung
  • Verhütung und Familienplanung
  • Suchtmittelprävention
  • Arbeitsschutz und Brandschutz
  • Qualitätssicherung

Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Hebammenhilfe-Vertrag) Es gilt Anlage 3 der Qualitätsvereinbarungen:
§ 3 Maßnahmen zur Erzielung der Strukturqualität

  1. 5) Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sofern in der für die Hebamme jeweils geltenden Berufsordnung kein Stundenumfang definiert ist, gelten als Fortbildungsmaßnahmen die nachweisliche Teilnahme an Fortbildungen von mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Der dreijährige Fortbildungszeitraum verlängert sich bei Ruhen der freiberuflichen Hebammentätigkeit um die jeweilige Ruhezeit. Sofern keine Fortbildungsinhalte in der für die Hebamme geltenden Berufsordnung definiert sind, müssen die Fortbildungen dem jeweiligen Leistungsspektrum und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen, mindestens jedoch Neugeborenen-Reanimation, Risikomanagement und Notfall-Maßnahmen (auch Erste-Hilfe-Kurse) abdecken.

Termine

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